Fragen zum Totenschein

Leichenschau 2020 (Totenschein) NEU ab dem 01.01.2020

Hier finden Sie wichtige Informationen zur Neuregelung “Abrechnung der Leichenschau 2020”

Erklärung des Sachverhalts

Bis zum 31.12.2019 durfte ein Arzt für die erforderliche Leichenschau maximal 76,56 Euro berechnen. Im Normalfall beliefen sich die Rechnungen für eine Leichenschau laut Gebührenordnung GOÄ (Gebührenordnung für Ärzte) in einem Bereich von 20,00 bis 60,00 Euro. Aus diesem Grund war dieser Betrag bis zum 31.12.2019 in unseren Preisen enthalten. Leider können wir ab dem 1.1.2020 diesen Service nicht mehr anbieten.

Die Rechnung für die Leichenschau/Totenschein werden wir Ihnen nach erhalt zu unserer Entlastung weiterreichen.

Wichtige Änderungen:

Es wird jetzt zwischen einer vorläufigen Leichenschau (Ziffer 100) und einer eingehenden Leichenschau (Ziffer 101) unterschieden.

Für die im Todesfall notwendige eingehende Leichenschau (Ziffer 101) hat die GOÄ einen Kostenrahmen zwischen 103 Euro und 265 Euro angesetzt. Bei Entfernungen von über 25 Kilometer werden schnell Beträge über 300 Euro erreicht.

Für die vorläufige Leichenschau (Ziffer 100) z.B. durch den Notarzt, fallen die Kosten geringer aus, 110,51 Euro, min. 20 Minuten Dauer, und (66,31 Euro) bei einer Dauer unter 20 Minuten. In den 20 Minuten darf die Anfahrtszeit nicht eingerechnet werden, um den höheren Betrag zu berechnen.

Die zu berechnenden Gebühren sind abhängig von der Dauer und dem Umfang der erbrachten Leistungen. Die Uhrzeit und der Wochentag der Leichenschau sowie die Entfernung der Arztpraxis (alternativ der Wohnort des Arztes) zum Ort der Leichenschau, kann den Preis deutlich erhöhen.

WICHTIG:

Ohne eine eingehende Leichenschau ist keine Bestattung möglich, sodass Sie als Angehöriger/Zahlungspflichtiger im Falle einer erfolgten vorläufigen Leichenschau doppelt zahlen müssen.

Alle im folgenden Text in Bezug genommenen Ziffern und Paragraphen beziehen sich auf die GOÄ in der am 31.10.2019 verkündeten (Bundesgesetzblatt Teil I Nr. 37) und ab dem 01.01.2020 gültigen Fassung.