erechnungsgrundlagen der Leichenschau bereitgestellt von Feuerbestattungen24.de

Berechnungsgrundlagen für die Leichenschau / den Totenschein

Ziffer 100 der GOÄ

Mit der Ziffer 100 ist die Vergütung für eine vorläufige Leichenschau geregelt. Diese beträgt 110,51 Euro, wenn die Leichenschau mindestens 20 Minuten gedauert hat, und 60 Prozent davon (66,31 Euro) bei einer Dauer von weniger als 20 Minuten. Die Dauer von 20 Minuten muss ohne das Aufsuchen erreicht werden, um den höheren Gebührentatbestand auszulösen.

Umfasst von den Gebühren für die vorläufige Leichenschau sind die Ausstellung einer vorläufigen Todesbescheinigung entsprechend den jeweiligen landesgesetzlichen Regelungen sowie ein erforderliches Aktenstudium und die Einholung von Auskünften bei Angehörigen, vorbehandelnden Ärzten, Krankenhäusern und Pflegediensten.

Die Kosten für eine vorläufige Leichenschau dürfen nicht neben den Kosten für eine eingehende Leichenschau geltend gemacht werden. Dies verhindert, dass durch denselben Arzt zunächst eine vorläufige und dann ohne eine erhebliche zeitliche Unterbrechung eine eingehende Leichenschau durchgeführt und berechnet wird. Von unterschiedlichen Ärzten kann und darf es aber je eine Rechnung für die vorläufige und eine für die eingehende Leichenschau geben.

Die vorläufige Leichenschau muss entsprechend den jeweiligen landesbestattungsrechtlichen Regelungen erfolgen.

Ziffer 101 der  GOÄ

Die Ziffer 101 der GOÄ regelt die Vergütung einer eingehenden Leichenschau. Dauert diese ohne Aufsuchen des Verstorbenen mindestens 40 Minuten, darf der Regelbetrag in Höhe von 165,77 Euro geltend gemacht werden. Dauert sie weniger als 40 Minuten aber mindestens 20 Minuten, werden 60 Prozent der Gebühr (99,46 Euro) fällig. Bei einer Dauer unter 20 Minuten darf die Gebühr nicht berechnet werden. Unter 20 Minuten wäre nur eine vorläufige Leichenschau abrechenbar, die nach den landesgesetzlichen Vorschriften stattgefunden hat. Dies gilt also nicht, wenn alleine eine eingehende Leichenschau vorzunehmen war.

Umfasst von den Gebühren für die eingehende Leichenschau sind die Ausstellung des Leichenschauscheins gemäß den jeweiligen landesgesetzlichen Regelungen sowie ein erforderliches Aktenstudium und die Einholung von Auskünften bei Angehörigen, vorbehandelnden Ärzten, Krankenhäusern und Pflegediensten.

Zuschlag nach Ziffer 102 GOÄ

Gegebenenfalls kann ein Erschwerniszuschlag nach Ziffer 102 in Höhe von 27,63 Euro geltend gemacht werden. Dieser kann neben den Ziffern 100 oder 101 bei einer Leiche berechnet werden, deren Identität dem Arzt unbekannt ist, oder wenn besondere Todesumstände vorliegen. Dies gilt aber nur, wenn daraus eine zusätzliche Dauer der Leichenschau von mindestens zehn Minuten resultiert. Allein der Umstand, dass eine Leichenschau bei einem für den Arzt unbekannten Toten erfolgt, berechtigt nicht zur Berechnung des Zuschlages. Ebenso genügen das Vorliegen besonderer Todesumstände, wie zum Beispiel der Verdacht auf nicht natürlichen Tod, ein länger zurückliegender Tod oder besondere Auffindesituationen wie die erschwerte Zugänglichkeit des Toten alleine nicht. Es muss sich aufgrund dieser Umstände auch ein zusätzlicher Zeitaufwand von mindestens zehn Minuten ergeben haben.

Ziffer 106 bis 109 GOÄ

Diese Leistungen erfolgen nur in sehr seltenen Ausnahmefällen, können aber im Leistungsfall abgerechnet werden: Die Entnahme einer Körperflüssigkeit bei einem Toten mit 8,74 Euro (Ziffer 106), die Bulbusentnahme mit 14,57 Euro (Ziffer 107), die Hornhautentnahme mit 13,41 Euro (Ziffer. 108) und die Entnahme eines Herzschrittmachers mit 12,82 Euro (Ziffer 109). 3

Wegegeld und Reiseentschädigung (§§ 8, 9)

  1. a) Wegegeld nach § 8

Für die Anreise des Arztes fällt grundsätzlich das Wegegeld nach § 8 an, es sei denn es ist eine Reiseentschädigung nach § 9 zu leisten.

Bei der Höhe des Wegegeldes nach § 8 gelten mehrere Entfernungsstufen. Darüber hinaus gibt es einen Nachtzuschlag (20:00 bis 8:00 Uhr). Das Wegegeld beträgt bei bis zu zwei Kilometern Entfernung 3,58 Euro (nachts 7,16 Euro), bei mehr als zwei Kilometern bis zu fünf Kilometern 6,65 Euro (nachts 10,23 Euro), bei mehr als fünf Kilometern bis zu zehn Kilometern 10,23 Euro (nachts 15,34 Euro) und bei mehr als zehn Kilometern bis zu 25 Kilometern 15,34 Euro (nachts 25,56 Euro). Mit Entfernung ist hier der Radius von der Praxis aus gemeint bzw. alternativ vom Wohnort des Arztes gerechnet, wenn er von dort aus zum Verstorbenen aufbricht.

b) Reiseentschädigung nach § 9

In dem Ausnahmefall, dass die Praxis des Arztes in einem Radius von mehr als 25 Kilometer vom Ort der Leichenschau entfernt liegt, wird statt des Wegegeldes eine Reiseentschädigung nach § 9 berechnet. Danach fallen 26 Cent je gefahrenen Kilometer und bei Abwesenheit bis zu acht Stunden eine weitere Pauschale in Höhe von 51,13 Euro bzw. bei Abwesenheit von mehr als acht Stunden in Höhe von 102,26 Euro je Tag an. Überdies wären notwendige Übernachtungskosten zu ersetzen, die aber – wie die höhere Pauschale wegen einer Dauer von mehr als acht Stunden – wohl kaum einmal anfallen dürften.

Mögliche Zuschläge nach Buchstaben F-H

Nach der neuen Regelung ist es möglich – auch noch zusätzlich zum Wegegeld oder der Reiseentschädigung – Zuschläge zur eingehenden und vorläufigen Leichenschau nach den Buchstaben F-H für die Leistung zu einer „Unzeit“ (zum Beispiel nachts oder am Wochenende) zu berechnen. Dies führt dazu, dass die Leistungszeit doppelt berücksichtigt werden kann, nämlich zum einen beim Wegegeld, zum anderen durch den Zuschlag. Unabhängig von der Anzahl und Kombination der erbrachten Leistungen dürfen die Zuschläge F-H jedoch je Inanspruchnahme des Arztes nur einmal berechnet werden. Dies gilt zum Beispiel, wenn der Arzt zur gleichzeitigen Leichenschau von mehreren Verstorbenen beauftragt wird.

Der Zuschlag F in Höhe von 15,15 Euro wird bei einer Tätigkeit in der Zeit zwischen 20:00 und 22:00 Uhr oder zwischen 6:00 und 8:00 Uhr fällig. Der Zuschlag G in Höhe von 26,23 Euro muss bei einer Leistung zwischen 22:00 und 6:00 Uhr bezahlt werden. Beide dürfen nicht gleichzeitig berechnet werden. Hingegen kann neben einem dieser beiden Zuschläge noch der Zuschlag H in Höhe von 19,82 Euro fällig werden, wenn die Leichenschau auch an einem Samstag, Sonn- oder Feiertag stattgefunden hat.

Formalien

Was in der Rechnung enthalten sein muss, ergibt sich aus § 12 Abs. 2 der GOÄ. Dazu gehören insbesondere der Leistungszeitpunkt, die Gebührennummer, die Bezeichnung der Leistung sowie gegebenenfalls eine in der Leistungsbeschreibung genannte Mindestdauer. Nach der seit 01.01.2020 gültigen Regelung ist für die Gebührenhöhe nun insbesondere maßgeblich, welche Zeit für die Leichenschau benötigt wurde. Dies gilt auch für den Mehraufwand infolge unbekannter Identität und wegen besonderer Todesumstände. Die entsprechende Mindestdauer, die für die berechnete Gebühr erreicht werden muss, ist daher nun ebenfalls nach § 12 Abs. 2 Nr. 2 in der Rechnung zu benennen.